Rz. 8

Nur die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, die benötigten Verpflichtungsermächtigungen und die zu erwartenden Einnahmen dürfen veranschlagt werden (vgl. auch § 2 SVHV; Bundesagentur für Arbeit: § 11 BHO). Maßgeblich ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr), in dem nach den für den jeweiligen Versicherungsträger geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Buchung aller Voraussicht nach zu erfolgen hat. Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der Vollständigkeit ergänzt. Die weitere sachliche und zeitliche Bindung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug ist in § 18 SVHV (Bundesagentur für Arbeit: § 45 BHO) normiert. Die Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen sind sachlich an die im Haushaltsplan festgelegte Zweckbestimmung und zeitlich an das jeweilige Haushaltsjahr gebunden. Zu den Ausnahmen von der Jährlichkeit vgl. Rz. 5.

Raum für verbindliche mehrjährige Planungen lässt der Grundsatz der Fälligkeit gleichwohl zu. Hierzu dient der Einsatz einer entsprechenden Kombination aus Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen (§ 75).

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