2.1 Bedeutung (Abs. 1)
Rz. 2
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Versicherungsträgers im betreffenden Haushaltsjahr. Mit der Feststellung und ggf. Genehmigung bzw. Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörde bzw. sonst zuständige Instanz tritt der Haushaltsplan in Kraft und schafft den finanziellen Rahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben zu erfüllen. Damit die rechtzeitige Leistung gesetzlich vorgeschriebener Ausgaben, insbesondere für Pflichtleistungen tatsächlich sichergestellt werden kann, sind die dafür vorgesehenen Ansätze im Vorfeld der Haushaltsaufstellung ausreichend zu dimensionieren.
Wegen der Verpflichtung in § 69 Abs. 1, den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (formaler Haushaltsausgleich), hat der Versicherungsträger zeitgleich mit der Feststellung des Ausgabebedarfs die Einnahmen realistisch einzuschätzen und festzustellen, ob sie für den Haushaltsausgleich reichen. Der Versicherungsträger hat sich außerdem um Einnahmeverbesserungen zu bemühen, soweit ihm dies im Rahmen seiner Befugnisse möglich ist. Zum Haushaltsausgleich bei einer Krankenkasse sind beispielsweise (Zusatz)Beitragserhöhungen vorzusehen, wenn andernfalls ein ausgeglichener Haushalt nicht zu erreichen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2007, 6 U 122/06). Im Zweifel müssen Ermächtigungen für disponible Ausgabenbereiche in der Rangfolge zurücktreten und in geringerer Höhe veranschlagt werden, wenn die zu erwartenden Einnahmen zur Deckung nicht ausreichen, und Einnahmeerhöhungen rechtlich nicht oder nicht ausreichend durchgesetzt werden können. Auch die sich aus § 69 Abs. 2 ergebende Verpflichtung der Versicherung, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfahren, trägt zum Haushaltsausgleich bei.
Der in Kraft gesetzte Haushaltsplan ist faktisch eine verbindliche Absichtserklärung über das Handlungsprogramm in dem Jahr, für das er gilt. Er ist zugleich die haushaltsrechtliche Grundlage für die Verwirklichung des vorgesehenen Programms. Der Haushaltsplan ist das zentrale Element für Planung und Bewirtschaftung. Er dient den Selbstverwaltungsorganen bei der Überwachung der Verwaltung im Haushaltsvollzug sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres bei der Prüfung und Entlastung nach Vorlage der Jahresrechnung.
Soweit der Haushaltsplan noch nicht in Kraft gesetzt werden kann, wird der Vorstand ermächtigt, die vorläufige Haushaltsführung nach § 72 zuzulassen.
Rz. 3
Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Mit der Inkraftsetzung des Haushaltsplans erstreckt sich die rechtliche Bindung der Verwaltung auch darauf. Die Verwaltung ist erst dadurch ermächtigt, die geplanten Aufgaben auch ausführen zu dürfen. Diese rechtliche Funktion des Haushaltsplans ist Voraussetzung für die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung (Rechts- und Kontrollfunktion). Die rechtliche Bindung wird konkretisiert auf der horizontalen und vertikalen Gliederungstiefe (vgl. Komm. zu § 67 Rz. 3) insbesondere durch die Zweckbindung gemäß der sachbezogenen Kontenarten.
Eine Außenwirkung wird durch den Haushaltsplan nicht erreicht. Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden gemäß Abs. 2 weder begründet noch aufgehoben (Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB IV, § 68 Rz. 7, Stand: August 2017).
Rz. 4
Darüber hinaus stellt der Haushaltsplan sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können (Abs. 1 Satz 2). Diese Sicherstellungsfunktion bedeutet, dass fällige Zahlungen innerhalb des Rahmens des jeweiligen Ausgabeansatzes in jedem Fall geleistet werden dürfen, und zwar auch dann, wenn die erwarteten Einnahmen, die zur Deckung aller Ausgaben benötigt werden, nicht bzw. noch nicht im erforderlichen Umfang zugeflossen sind. Damit ist der Finanzbedarf (Finanzierungsfunktion) gesichert.
Die Feststellung und Sicherstellung eines etwaigen Liquiditätsbedarfs ist bei den Versicherungsträgern unterschiedlich geregelt. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sichert der Finanzverbund der einzelnen Rentenversicherungsträger die Sicherstellung der erforderlichen Liquidität (§ 219 SGB VI). Reichen die aus dem Verbund zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, werden diese gemäß § 219 Abs. 3 SGB VI durch die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgefüllt. Hierbei bedient diese sich aus der Nachhaltigkeitsrücklage. Selbst wenn diese Mittel nicht ausreichen sollten, würde der Bund die dann fehlenden Mittel im Rahmen der Bundesgarantie (§ 214 SGB VI) nachschießen (vgl. Brandt, in: Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 68 Rz. 5). Bei der Bundesagentur für Arbeit leistet der Bund die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die eigenen Mittel zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen (§ 364 SGB III).
Rz. 5
Da der Grundsatz der Beachtung des gesamtwirt...