Rz. 7
Die staatliche Haushaltskontrolle unterscheidet sich je nach Versicherungsträger. So besteht hinsichtlich der Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
- für die Unfallversicherung lediglich eine Vorlagepflicht auf Verlangen,
- für die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vorlagepflicht des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans bis zum 1. Oktober des dem Haushaltsplanjahr vorangehenden Jahres,
- für die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Vorlagepflicht des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans bei der Bundesregierung bis zum 1. September des dem Haushaltsplanjahr vorangehenden Jahres,
- für die Träger der Kranken- und der Pflegeversicherung eine Vorlagepflicht des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans bis zum 1. November des dem Haushaltsplanjahr vorangehenden Jahres auf Verlangen.
Grundsätzlich handelt es sich aber bei den unter Abs. 3 bis 5 normierten Verfahren stets um Beanstandungsverfahren, nicht um Genehmigungsverfahren (hierzu vgl. § 71, Genehmigungspflicht des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
2.2.1 Träger der Unfallversicherung (Abs. 2)
Rz. 8
Abs. 2 stellt im Interesse einer geordneten Haushaltswirtschaft für die Träger der Unfallversicherung die Verpflichtung auf, den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, zu verabschieden (Grundsatz der Rechtzeitigkeit). Im Übrigen ist für diese Versicherungsträger außer einer Vorlagepflicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde keine staatliche Haushaltskontrolle vorgesehen. Auch eine Bestimmung, ob der vom Vorstand aufgestellte oder der von der Vertreterversammlung festgestellte Haushaltsplan vorzulegen ist, liegt nicht vor. Bei Rechtsverstößen ist das allgemeine Aufsichtsrecht (§§ 87 bis 89) anwendbar.
2.2.2 Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und Deutsche Rentenversicherung Bund (Abs. 3 und 4)
Rz. 9
Die Bestimmung sieht für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die Vorlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans vor, damit die Vertreterversammlung Bemerkungen oder Beanstandungen der Aufsichtsbehörde bei der Beschlussfassung über die Feststellung des Haushaltsplans berücksichtigen kann. Die Vorlage des aufgestellten Haushaltsplans, die von Amts wegen erfolgen muss, ist als Vorlagepflicht ausgestaltet, da wegen des wirtschaftlichen Umfangs und der Bedeutung im Rahmen der gesamten Sozialversicherung von einem Interesse der Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Haushaltskontrolle auszugehen ist.
Mit dem 1. SGB IV-ÄndG wurde Abs. 3 um Satz 3 ergänzt. Durch diese Ergänzung werden die Rentenversicherungsträger an die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes (gelten für bundesunmittelbare Versicherungsträger) und der Länder (gelten für landesunmittelbare Versicherungsträger) gebunden. Auch dies ist im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Umfang und der Gesamtbedeutung für die Sozialversicherung zu sehen.
Rz. 10
Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die den Haushaltsplan innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage beanstanden kann; bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig, der Vorlagetermin ist auf den 1. September vorverlegt und die Beanstandungsfrist auf 2 Monate festgelegt.
Rz. 11
Der Umfang der Aufsicht erstreckt sich im Rahmen der Rechtsaufsicht
- auf die Beachtung von Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht (vgl. hierzu Komm. zu § 87),
- auf die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und
- auf die Beachtung der einschlägigen Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtsführenden Landes bzw. des Bundes.
Bei der Gefährdung der Leistungsfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum zulässt und der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Rz. 12
Ob und ggf. in welchem Umfang die Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze beanstandet, liegt in ihrem Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen), da keine Pflicht zur Beanstandung normiert ist; vgl. auch Komm. zu § 89.
Rz. 13
Bei den Aufsichtsmitteln sind Sonderregelungen gegenüber § 89 normiert. Zunächst ist als Aufsichtsmittel die Beanstandung vorgesehen, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Da die Beanstandung innerhalb des Willensbildungsprozesses der Selbstverwaltungsorgane behoben werden kann, kann das Ergebnis der Feststellung des Haushaltsplans durch die Vertreterversammlung abgewartet werden. Bei einer Berücksichtigung der Beanstandung ist diese durch Erledigung gegenstandslos geworden. Bei Nichtberücksichtigung ist als weiteres Aufsichtsmittel die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses der Vertreterversammlung insoweit und im Wege der Ersatzvorname die Feststellung des Haushaltsplans vorgesehen (Zwangs-Etatisierung). Dieses Aufsichtsmittel ist, wie die Beanstandung, als Verwaltungsakt zu qualifi...