Rz. 8

Abs. 2 stellt im Interesse einer geordneten Haushaltswirtschaft für die Träger der Unfallversicherung die Verpflichtung auf, den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, zu verabschieden (Grundsatz der Rechtzeitigkeit). Im Übrigen ist für diese Versicherungsträger außer einer Vorlagepflicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde keine staatliche Haushaltskontrolle vorgesehen. Auch eine Bestimmung, ob der vom Vorstand aufgestellte oder der von der Vertreterversammlung festgestellte Haushaltsplan vorzulegen ist, liegt nicht vor. Bei Rechtsverstößen ist das allgemeine Aufsichtsrecht (§§ 87 bis 89) anwendbar.

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