2.1 Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (Abs. 1)
Rz. 2
Während bei den übrigen Trägern der Sozialversicherung sich der Haushaltsplan an die für sie jeweils geltenden Kontenrahmen anlehnt, bestimmt sich die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans der BA sinngemäß nach der Systematik der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Hierauf verweist § 77a Satz 1. Die BA ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III). Daraus i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 BHO ergibt sich die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 106 bis 110 BHO und i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1 bis 87 BHO, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Wie in § 106 BHO allgemein für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgesehen, hat das zur Geschäftsführung berufene Organ vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Dieser muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. § 106 BHO definiert wichtige Haushaltsgrundsätze (Vorherigkeit, Einheit und Vollständigkeit, Haushaltsausgleich).
Der Haushaltsplan wird vom Vorstand der BA (§ 381 SGB III) aufgestellt und vom Verwaltungsrat (§ 371 SGB III) festgestellt. Der Verwaltungsrat ist an die Vorlage des Vorstandes nicht gebunden. Im Übrigen gilt der Haushaltsplan bis zur Genehmigung durch die Bundesregierung als "schwebend unwirksam" (Theuerkauf, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 71a Rz. 10).
Der Haushaltsplan der BA ist nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BHO in Kapitel und Titel unterteilt, wobei die Titel wiederum die Titelnummer, die Zweckbestimmung und den Ansatz enthalten. Die sachliche Abgrenzung der Titel voneinander orientiert sich an den Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten (Gruppierungsplan).
Einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe wesentlicher Ansätze im Haushaltsplan nimmt die Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Eckwerte in Deutschland durch die Bundesregierung. Diese wird zweimal jährlich vorgenommen. Maßgeblich für den Haushalt der BA ist regelmäßig die Herbsteinschätzung (etwa Mitte Oktober). Hierbei sind die Veränderung des Bruttoinlandsprodukts (real), die Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer (Inlandskonzept), die Veränderung der Anzahl der Arbeitnehmer (Inlandskonzept) und die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Arbeitslosen relevant. Daraus leiten sich insbesondere die großen Ansätze für die Einnahmen aus den Beiträgen zur Arbeitsförderung und die Ausgaben für das Arbeitslosengeld ab. Weitere Parameter sind der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung. Sie beeinflussen wesentlich die Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge, die die BA für Leistungsempfänger und für das eigene Personal an diese Versicherungszweige abführt.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 sind bei der Aufstellung des Haushaltsplans die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten (§ 69 Abs. 2). Die BA hat ihre Ausgabenansätze für aktive und passive Arbeitsförderung sowie für Verwaltung am gesetzlichen Auftrag, am Bedarf und an einer bestmöglichen Wirkung am Arbeitsmarkt auszurichten (§ 68 Abs. 1 Satz 2).
Sog. Haushaltsvermerke sind in den Haushaltsplan aufgenommene, für die Bewirtschaftung der betreffenden Haushaltsmittel verbindliche Bestimmungen, die üblicherweise Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen regeln. Besonders praxisrelevant in der BA sind weitreichende Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit von Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen. Sie erleichtern im Haushaltsvollzug die Mittelbewirtschaftung, indem Mehr- und Minderbedarf bei Ausgabezweckbestimmungen direkt auf der Ebene der Agenturen für Arbeit ausgeglichen werden darf. Rotabsetzungsvermerke als Ausnahme vom Bruttoprinzip (Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen und zu buchen, §§ 15, 35 BHO) lassen es im Haushaltsvollzug in bestimmten Fällen zu, dass Einnahmen bei Ausgabetiteln erhoben oder Ausgaben aus Einnahmetiteln geleistet werden. Dadurch wird vermieden, dass eine Vielzahl vergleichsweise unbedeutender Einnahme- oder Ausgabetitel benötigt wird oder das Finanzvolumen bei den sog. Vermischten Einnahmen und den Vermischten Verwaltungsausgaben intransparent aufgebläht wird.
Eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 14 Abs. 1 Sat...