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§ 72 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung wiederholt neu bekannt gemacht. Die in Abs. 1 genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der vorläufigen Haushaltsführung blieben seit dem Inkrafttreten des SGB IV unverändert. Die Verpflichtung zur Anzeige des Vorstandsbeschlusses und die bei einzelnen Versicherungsträgern erforderliche Genehmigung des Vorstandsbeschlusses in Abs. 2 wurde danach in zwei Gesetzesänderungen modifiziert (Anpassung an organisatorische Veränderungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; Ergänzung der erforderlichen Genehmigung für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Diese letzte Rechtsänderung erfolgte durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015.

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