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§ 74 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die §§ 67 bis 79 waren erstmals für das Haushaltsjahr 1978 anzuwenden.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Vorschrift ergänzt (bei der Bundesagentur für Arbeit Nichteinwilligung des Verwaltungsrats in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1). Seitdem blieb sie inhaltlich unverändert.

Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung wiederholt neu bekannt gemacht.

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