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Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Die wichtigste Änderung des § 79 erfolgte mit dem 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998. Mit den Änderungen in Abs. 1 wurde erstmals die maschinelle Aufbereitung der Daten zugelassen. Zudem erfolgte die Einfügung der Abs. 3a und 3b hinsichtlich organisatorischer Änderungen auf Ministeriumsebene. Durch das Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 aus redaktionellen Gründen in Abs. 3a der Satz 3 aufgehoben (Regelung schon in Abs. 2 ausreichend).

Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) bei Abs. 1 der Satz 7 ergänzt mit einer Sonderregelung zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Mit Wirkung zum 8.9.2015 wurde durch die Verordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) der Ministeriumszuschnitt in Abs. 3a aktualisiert.

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