Rz. 16
§ 7b enthält als zentrale Vorschrift des neuen Regelwerks die Legaldefinition des Begriffs der Wertguthabenvereinbarung. Die in Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, liegt keine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. Gesetzes vor. Die §§ 7c ff. greifen dann nicht, insbesondere läuft der in § 7e geregelte Insolvenzschutz leer. Stattdessen sind die tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung dann sozialversicherungsrechtlich genauso wie üblicherweise gegen Entgelt vergütete Arbeitszeit zu behandeln.
2.1 Schriftliche Vereinbarung (Nr. 1)
Rz. 17
Die Wertguthabenvereinbarung setzt nach § 7b Nr. 1 zweierlei voraus, nämlich zum einen eine sich auf den Aufbau eines Wertguthabens beziehende Vereinbarung und zum anderen, dass dies in schriftlicher Form erfolgt.
Rz. 18
Eine Wertguthabenvereinbarung ist ein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB. Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht. Der Arbeitgeber ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Wertguthabenvereinbarung zu schließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.4.2010,10 Sa 755/09).
Rz. 19
Soweit es die geforderte Schriftform anlangt, ist § 126 BGB maßgebend. Danach gilt: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Das Schriftformerfordernis erfasst auch Nebenabreden, Anlagen und sonstige Ergänzungen der Wertguthabenvereinbarung mit der Folge, dass diese ebenfalls schriftlich vorliegen und der Vertragsurkunde beigefügt werden müssen (Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7b Rz. 25). Die Schriftform kann nach § 126 Abs. 4 BGB durch notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und durch einen gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB) ersetzt werden.
Rz. 20
Unter den Voraussetzungen des § 126a BGB kann die Schriftform durch eine elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden. Diese Formvariante wird teils für § 7b Nr. 1 als nicht anwendbar angesehen (so von Wißing, a. a. O., § 7b Rz. 25). Nach hier vertretener Ansicht kann hingegen die elektronische Form die Schriftform ersetzen. Das ergibt sich wie folgt: Die Vorschrift des § 126a BGB stellt in ihrem Anwendungsbereich die elektronische Form gleichwertig neben die Schriftform des § 126, um die Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs auch da nutzen zu können, wo das Gesetz die Schriftform verlangt (BT-Drs. 14/4987 S. 15). Die elektronische Form soll gewährleisten, dass sowohl die Authentizität des Geschäftspartners als auch die Unverfälschtheit der Erklärung mit hoher Sicherheit festgestellt werden können (Arnold, in: Erman, BGB, § 126a Rz. 1). Demzufolge kann die elektronische Form im gesamten Bereich des Privatrechts an die Stelle der Schriftform treten, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Ausdrücklich ausgenommen ist die Anwendung von § 126a z. B. in §§ 623, 630, 761, 766, 780, 781 BGB (hierzu Arnold, a. a. O., § 126a Rz. 1). So formuliert § 623 BGB: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Eine entsprechende Klausel enthält § 7b Nr. 1 nicht, mithin ist die elektronische Form nicht ausgeschlossen und damit zulässig.
Rz. 21
Die elektronische Form verlangt, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versieht. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG ist gemäß § 2 Nr. 3 SigG eine elektronische Signatur, welche die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 SigG erfüllt, auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat i. S. v. § 2 Nr. 7 SigG beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit i. S. v. § 2 Nr. 10 SigG erzeugt wurde. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Abs. 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Rz. 22
Nicht ausreichend hingegen ist die Textform (§ 126b BGB). § 126 BGB bestimmt: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich is...