Rz. 2

Begrifflich handelt es sich bei der Rücklage um eine Geldreserve, die aus den laufenden Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, gebildet wird (vgl. Engelhard, in: jurisPK-SGB IV, § 82 Rz. 9); denn die Beiträge sind nach § 21 so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen die Ausgaben decken (Nr. 1) und sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können (Nr. 2).

Der Normzweck besteht darin sicherzustellen, dass die Versicherungsträger zur Gewährleistung ihrer Aufgabenerfüllung Rücklagen bilden. Auf die Rücklage ist nur zurückzugreifen, wenn die Betriebsmittel nicht ausreichen, um Einnahme- und Ausgabeschwankungen auszugleichen, sodass sie dadurch auch der Beitragsstabilisierung dient (vgl. § 172a Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 261 Abs. 3 Satz 2 SGB V und § 51 Abs. 1a KVLG 1989; hierzu auch Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, SGB IV, § 82 Rz. 3).

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