Rz. 5

Ebenfalls gestattet ist die Anlage in andere als die bereits unter Nr. 1 genannten Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere (Borrmann, WzS 2017 S. 78). Voraussetzung ist, dass für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung (z. B. Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) besteht, eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft (vgl. hierzu das EinSiG v. 28.5.2015, BGBl. I S. 1693 und das Rundschreiben des BAS v. 4.4.2019 zu den Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft, a. a. O.) für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse (so z. B. bei Pfandbriefen, § 4 PfandBG) besteht.

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