Rz. 7

Zulässig ist überdies die Anlage in Forderungen aus Darlehen und Einlagen. Beiden Anlageformen ist gemein, dass neben der Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrages i. d. R. auch eine Zinszahlung vereinbart ist. Als Darlehen (vgl. § 488 BGB) kommen insbesondere Schuldscheindarlehen in Betracht. Einlagen sind zum einen Geldverwahrungen bei Banken zum Zwecke der Erzielung eines Ertrages (Sicht-, Termin- und Spareinlagen) oder aber Beiträge in Geld oder anderen Vermögenswerten zur Förderung eines Gesellschaftszweckes.

Bei Forderungen gegen Gebiets- und Personenkörperschaften sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. European Recovery Program) i. S. v. Buchst. a der Norm verzichtet das Gesetz auf besondere Bonitätserfordernisse (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 83 Rz. 6). Darlehen und Einlagen an Personen oder Gesellschaften des Privatrechts sind dagegen nach lit. b) nur bei zusätzlicher Gewährleistung etwa in Gestalt von Bürgschaften oder Garantieerklärungen öffentlicher Stellen oder einer Sicherungseinrichtung der privaten Kreditwirtschaft zulässig. Bei Unklarheiten betreffend den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten im Zweifel die strengeren Erfordernisse des lit. b) (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 83 Rz. 7).

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