Rz. 12

Die Anlegung der Rücklage innerhalb der Europäischen Gemeinschaft soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen, andernfalls ist der Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes vorgeschrieben, um einer Verminderung ihres Wertes vorzubeugen. Mit der Einführung des Euro hat die Regelung jedoch an praktischer Bedeutung verloren (vgl. Baier, a. a. O., § 83 Rz. 16).

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