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Die Vorschrift gilt für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung. Eine Anwendung auf die Bundesagentur für Arbeit schließt Abs. 4 ausdrücklich aus; zu beachten ist jedoch § 370 SGB III, der die Gründung von Gesellschaften oder die Beteiligung an ihnen zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung an die Zustimmung des BMAS sowie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) knüpft.
Entsprechende Anwendung findet § 85 auf die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (vgl. § 78 Abs. 5 S. 2 SGB V), auf die Landesverbände der Krankenkassen (vgl. § 208 Abs. 2 S. 2 SGB V) und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217d Abs. 2 S. 2) sowie auf den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (§ 281 Abs. 2 S. 3 SGB V) und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 282 Abs. 3 S. 1 SGB V). Über § 94 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB X gilt § 85 SGB IV zudem für das Vermögen von Arbeitsgemeinschaften. Für das Vermögen des Gesundheitsfonds gelten die §§ 80 bis 85 aufgrund von § 220 Abs. 3 S. 2 SGB V entsprechend.
Inhaltlich geregelt wird die präventive Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden (§§ 90, 90a) an bestimmten Vermögensanlagen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die eine längerfristige Festlegung erfordern und bei denen die Vorgaben des § 80 nur eingeschränkt beachtet werden können (Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 11). Der Begriff der Vermögensanlage ist hier weiter gezogen als in §§ 80 bis 84 und erfasst auch die Einrichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäuden, Leasen (Miete mit Kaufoption) oder Anmieten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ebenso wie von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen sowie im Bereich der Rentenversicherung sogar die Entwicklung von EDV-Programmen (vgl. Borrmann, a. a. O., § 85 Rn. 1).
Die Aufzählung ist abschließend, nicht erwähnte Vermögensanlagen bedürfen weder der Genehmigung noch sind sie anzeige- bzw. vorlagepflichtig (Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 12).
Zu unterscheiden ist zwischen unbeschränkt genehmigungsbedürftigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 1 S. 1), beschränkt genehmigungsbedürftigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 2) und anzeigepflichtigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 1 S. 2 und 3). Dabei stellt die Abstufung von Genehmigungs- und Anzeigepflicht ein anerkanntes Strukturprinzip aus dem Recht der Staatsaufsicht dar (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 85 Rn. 2).
Anwendungshilfen für die Sozialversicherungsträger finden sich in den vom BVA herausgegebenen "Grundsätzen 85" (a. a. O.).