Rz. 3
Die Genehmigung ist ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Verwaltung der Sozialversicherungsträger. Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, auf den die §§ 31 ff. SGB X Anwendung finden. Entsprechend handelt es sich bei der Versagung der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt, der vom Sozialversicherungsträger – nicht von seinem Geschäftspartner - mit der Anfechtungsklage angegriffen und von der Aufsichtsbehörde nach §§ 44, 46 SGB X zurückgenommen oder widerrufen werden kann, solange die privatrechtlichen Wirkungen noch nicht eingetreten sind (Borrmann, a. a. O., § 85 Rn. 6c, 54; Breitkreuz, a. a. O., § 85 Rn. 4).
Sie ist nicht auf das Verwaltungsinnenverhältnis zwischem dem Sozialversicherungsträger und der Genehmigungsbehörde beschränkt, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung für das zivilrechtliche Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 123/03, juris, Rn. 5 ff.). In aller Regel werden die Versicherungsträger sich im Vorfeld einer Anlage mit der Aufsichtsbehörde abstimmen; bereits aus der Wortwahl "Genehmigung" folgt jedoch, dass sie auch nachträglich erteilt werden kann (Borrmann, a. a. O., § 85 Rn. 6a).
Genehmigungspflichtig im Sinne von § 85 ist die grundsätzliche Investitionsentscheidung, der Vorbehalt erfasst jedoch nicht sämtliche umsetzenden Einzelakte (Baier, a. a. O., § 85 Rn. 8).
Der Prüfungsmaßstab bei der aufsichtsrechtlichen Genehmigung geht nach herrschender Ansicht (grundlegend: BSG, Urteil vom 07.11.2000, B 1 A 4/99 R, juris, Rn. 12; vgl. Baier, a. a. O., § 85 Rn. 5 m. w. N. und Ausführungen zur geringen praktischen Bedeutung der beiden Auffassungen sowie zum Verfahren; a. A. Brandt, a. a. O., § 85 Rn. 3) über eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 2 SGB V hinaus und beeinhaltet insbesondere auch eine eingeschränkte Zweckmäßigkeitskontrolle (BSG, Beschluss vom 31.03.1998, B 1 A 1/96 B, juris, Rn. 6; vgl. die Übersicht über den Streitsstand bei Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 45 ff.) zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. "Angemessenheit", "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit", "Notwendigkeit"). Mit dem Ziel der Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist insoweit auch eine Verpflichtungsklage statthaft (vgl. Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 44).
2.1.1 Unbeschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen
Rz. 4
Nach § 85 Abs. 1 S. 1 bedürfen Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Gewährung von Darlehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV (vgl. Kommentierung hierzu, insbesondere auch zum Begriff der Gemeinnützigkeit) steht dabei aufgrund der eingeschränkten Geltung der Rentabilitätsvorgabe unter Genehmigungsvorbehalt. Gegenstand der Genehmigung ist die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Darlehenshingabe; Beurteilungskriterien im Genehmigungsverfahren sind jedoch die Ausgestaltung des Darlehensvertrages, vor allem die Vereinbarungen zur Sicherung, Verzinsung und Rückzahlung, der Darlehenszweck und die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung (Baier, a. a. O., § 85 Rn. 17). Nicht erfasst werden Darlehen an Beschäftigte der Versicherungsträger, da es sich hierbei nicht um gemeinnützige Zwecke, sondern um Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers handelt (Borrmann, a. a. O., § 85 Rn. 22).
Zum Grundstückserwerb zählen: der Kauf, der Tausch, die Schenkung, der Erwerb aus einer Zwangsversteigerung oder im Wege des Erbfalles und der Erwerb eines Nachlasses oder Nachlassanteiles. Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen Erbbaurecht, Anteilseigentum und Wohnungseigentum (vgl. auch § 83 Abs. 1 Nr. 8). Zum genehmigungspflichtigen Erwerb gehören bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft sowie auch Vorverträge. Ohne Genehmigung abgeschlossene Kaufverträge sind zunächst schwebend unwirksam; sie werden entweder mit der Genehmigung wirksam oder mit der Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 123/03, BGHZ 157, 133 ff.).
Das Immobilienleasing ist eine Sonderform des sogenannten Finanzierungsleasings: Grundlage ist ein langfristiger Vertrag zwischen dem Leasinggeber (LG) und einem Sozialversicherungsträger als Leasingnehmer (LN). Der LG errichtet, kauft, erweitert eine dem Bedarf des LN entsprechende Immobilie. Diese stellt er dem LN für einen bestimmten vertraglich festgelegten Zeitraum (Grundmietzeit) zum Gebrauch zur Verfügung. Der LG bleibt Eigentümer der Immobilie. Der LN zahlt dem LG als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung Leasingraten, die z. T. auch als Miete bezeichnet werden. Charakteristisch für den Leasingvertrag ist, dass der LN das Risiko der Instandhaltung des Leasingobjekts zu tragen hat, d. h. der LN muss hierfür aufkommen bzw. die Leasingraten weiter entrichten. Der Immobilienleasingvertrag enthält häufig eine durch eine Vormerkung gesicherte Kaufoption nach Ablauf der Grundmietzeit. Übt der LN nach Ablauf...