Rz. 1
§ 86 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Vorläuferregelung fand sich in § 26 Abs. 3 RVO a. F., der die abweichende Anlegung zeitweilig verfügbarer Bestände widerruflich erlaubte.
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