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Die Versicherungsträger haben auch Beauftragten der Aufsichtsbehörde Informationen zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf aber nur dann einen Auftrag vergeben, wenn der Prüfzweck mit den Mitteln der Aufsicht nicht zu erreichen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn notwendige Feststellungen nur von einem Sachverständigen getroffen werden können. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Aufsichtsbehörde, nicht der Versicherungsträger zu tragen. Die Prüfung selbst darf Dritten nicht überlassen werden. Die Tätigkeit des Beauftragten kann mithin nur unterstützend sein.

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