Rz. 5

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder treffen sich zweimal jährlich zu einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Ziel ist die einheitliche Rechtsanwendung und die Koordinierung von Aufsichtsmaßnahmen. In Satz 1 wird ausdrücklich die Häufigkeit der Treffen vorgegeben, die der gelebten Praxis entspricht. Zudem wird als Inhalt der Treffen neben dem Erfahrungs- auch der Meinungsaustausch festgehalten, um deutlich zu machen, dass nicht lediglich über vergangene Erfahrungen berichtet, sondern auch prospektiv ein Austausch und eine Verstärkung zur Beantwortung bestimmter Rechtsfragen zur aufsichtsrechtlichen Handhabung bestimmter Verhaltensweisen der Träger gesucht wird. Satz 2 regelt eine regelmäßige Unterrichtungspflicht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen sowie über genehmigte leistungsbezogene Satzungsregelungen der Krankenkassen. Letzteres ist besonders im Hinblick auf den Wettbewerb der Krankenkassen von hoher Relevanz.

Die Beschlüsse sind auch nach der Ergänzung von § 90 zum 1.4.2020 für die einzelnen Aufsichtsbehörden nicht bindend. Die Beschlüsse ergehen grundsätzlich einstimmig, was zur Folge hat, dass bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen als Ergebnis lediglich ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch festgehalten werden kann. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestimmt Abs. 5 Satz 2 jedoch eine Ausnahme vom Prinzip der Einstimmigkeit. Hier reicht eine Mehrheit von drei Viertel aus. Die Stimmenverteilung wird für die Länder in der Abhängigkeit von ihrer Einwohnerzahl festgelegt; das Bundesamt für Soziale Sicherung erhält 20 Stimmen. Weiter ist zu beachten, dass Länder mit mehr als 7 Mio. Einwohnern eine Sperrminorität erhalten. Abs. 5 Satz 6 bestimmt ferner eine Unterrichtungspflicht, wenn eine Aufsichtsbehörde abweichend von den Beschlüssen entscheidet. Soweit ein Erfahrungsaustausch die Angelegenheiten der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, sind zwingend das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu beteiligen.

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