Rz. 1a

Das Gesetz bestimmt in § 91 Abs. 1 Satz 1, dass die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung Versicherungsbehörden sind. Satz 2 enthält die Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, weitere Versicherungsbehörden zu schaffen.

Behörde im weiten Sinne ist jedes kraft öffentlichen Rechts bestehende Organ des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung. Behörde im engen Sinne ist ein Organ des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, das mit Außenzuständigkeiten zu konkreten Rechtshandlungen auf dem Gebiet der Verwaltung oder der Rechtsprechung ausgestattet ist.

Versicherungsbehörden sind Organe des Bundes, der Länder oder anderer Gebietskörperschaften. Sie nehmen die in §§ 93, 94 genannten Aufgaben wahr. Soweit sie Aufsichtsbehörden sind (§ 90), besteht ihre Aufgabe zusätzlich in der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sozialversicherung.

Die Versicherungsbehörden sind zu unterscheiden von den Versicherungsträgern. Letztere sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1). Auch wenn Behörden die Parteifähigkeit zuerkannt ist, haben sie doch im Gegensatz zu den Versicherungsträgern keine eigene Rechtspersönlichkeit.

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