Rz. 3

Über den Umfang der von den Versicherungsämtern zu erteilenden Auskünfte sagt § 93 nichts. Insoweit gilt § 15 Abs. 2 SGB I entsprechend. Das bedeutet, dass die Auskunftspflicht zumindest die Benennung des für die in Betracht gezogene Leistung zuständigen Versicherungsträgers mit Namen und Anschrift umfasst. Soweit der Auskunftsuchende allerdings die Beantwortung von Sach- und Rechtsfragen begehrt, gilt die Einschränkung, dass das Versicherungsamt hierzu imstande sein muss.

Abgesehen von dieser Einschränkung müssen die Auskünfte vollständig und richtig sein. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich an eine unrichtige bzw. unvollständige Auskunft vergleichbare Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen § 15 SGB I anschließen. Deshalb ist die Auskunftspflicht auch eingeschränkt. Es würde eine Überforderung des Personals der Versicherungsämter bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts einschließlich seiner Spezialgebiete (z. B. Knappschaftsrecht, Alterssicherung der Landwirte, Künstlersozialversicherung) zuverlässig Auskunft geben zu sollen.

Zu unterscheiden von der Auskunft ist der weitergehende Begriff der Beratung. Beratung ist die individuelle Aufklärung nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Sie obliegt allein den zuständigen Leistungsträgern (vgl. § 14 SGB I).

Der Auskunftsuchende sollte sich in einer Sozialversicherungsangelegenheit zweckmäßigerweise zunächst an ein Versicherungsamt wenden, das ihm den zuständigen Sozialversicherungsträger zu benennen hat, und sich alsdann beim Versicherungsträger individuell beraten lassen.

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