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Um die Auskunft muss nachgesucht werden. Von Amts wegen werden Auskünfte nicht erteilt. Berechtigt, Auskunft zu verlangen, ist jede natürliche oder juristische Person (letztere z. B. im Hinblick auf Arbeitgeberpflichten), die ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung hat. Die Sach- und Rechtsfragen müssen "für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können" (§ 15 Abs. 2 SGB I). Er hat insofern sein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Die Auskunft kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist kein Verwaltungsakt, weil sie keinen Regelungsinhalt hat (vgl. Definition des Verwaltungsakts in § 31 SGB X). Sie ist dem sog. schlichten Verwaltungshandeln zuzuordnen. Der Anspruch auf Auskunft kann mittels einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Zuständig sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

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