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Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (§ 90 Abs. 1). Zum Inhalt der Aufsicht vgl. Komm. zu § 87.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


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