0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl I S. 583) ist der Sechste Abschnitt mit Wirkung zum 1.1.2015 wieder in das SGB IV eingefügt worden. Er regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert worden, um den Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2016/679 zu entsprechen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die schnelle Entwicklung der Meldeverfahren zur sozialen Sicherung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine Reihe von Komponenten in den Meldeverfahren nicht ausreichend rechtlich abgesichert sind. Die Ausweitung der Verfahren jeweils auf der Datenübertragungsbasis nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung auch auf weitere Melde-, Bescheinigungs-, Antrags- und neuerdings auch Betriebsprüfungsverfahren macht es notwendig, die damit entstandenen technischen Einrichtungen rechtlich abzubilden. Es ist insbesondere notwendig, die AufgabensteIlung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen. Dabei geht es um Verfahren, in denen die Arbeitgeber entweder die Meldepflichtigen oder die Empfänger von Meldungen sind. Sie können in diesen Verfahren Dritte mit der Ausführung dieser Pflichten beauftragen, zum Beispiel Steuerberater, Rechenzentren oder andere Dienstleister. Diese treten als meldende Stellen in den Verfahren auf, die letztendliche Haftung für die Erfüllung der Meldepflichten bleibt dabei aber immer beim Arbeitgeber selbst (BR-Drs. 541/14 S. 36).
§ 96 regelt die Verwendung sog. Kommunikationsserver, den Umgang mit eingehenden Meldungen und die Eingangsfiktion. Betroffen ist die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Um einen ungehinderten Transfer von Meldungen vom Meldepflichtigen zu den Sozialversicherungsträgern und den Abruf von Meldungen durch den Meldepflichtigen zu ermöglichen, werden sog. Kommunikationsserver eingesetzt. Dabei handelt es sich um reine Postverteilstellen, die allein den technischen Transport der Meldungen an die richtige Adresse sicherstellen. Eine Speicherung der Daten wird hier nicht vorgenommen.
Rz. 4
Besondere Belastungen und Fehler entstehen durch den fehlenden elektronischen Abruf von an die Meldepflichtigen gerichteten Meldungen der Sozialversicherungsträger durch die Meldepflichtigen selbst. Früher wurden nicht elektronisch abgerufene Meldungen nach 30 Tagen ausgedruckt und postalisch an den Arbeitgeber versandt. Damit gehen die Vorteile des automatisierten MeIdeverfahrens verloren. Daher ist nun vorgesehen, dass der Meldepflichtige einen täglichen automatisierten Abruf beim Kommunikationsserver und den verwertbaren Empfang quittieren muss, um mögliche Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger abzufragen (BR-Drs. 541/14 S. 36). Wesentlich ist die Zugangsfiktion in Abs. 2 Satz 3. Danach gelten die Meldungen mit der Annahme der Quittierung durch den Kommunikationsserver als zugegangen. Es ist eine Klarstellung erfolgt, dass der Meldepflichtige den verwertbaren Empfang von elektronischen Abrufen vom Kommunikationsserver quittieren muss – nicht den Abruf selbst. Dies ermöglicht es dem Meldepflichtigen, Daten im Falle von technischen Problemen mehrfach elektronisch abzurufen, bis der Empfang von tatsächlich verwertbaren Daten quittiert wird (BR-Drs. 117/16 S. 40).
Rz. 5
Von einer zuerst vorgesehenen täglichen Abruffrist ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen worden, um insbesondere Kleinstunternehmer, die selber ihre Meldungen abgeben, zu entlasten. Aufgrund der relativ geringen Zahl der infrage kommenden Meldepflichtigen, die bisher nicht zeitnah ihre Meldungen abrufen, führt eine mindestens einmal wöchentliche Abruffrist gegenüber dem früheren Vorschlag eines täglichen Abrufs zu keiner spürbaren Verschlechterung der Meldeverfahren. Es entsteht durch diese Regelung aber auch keine berechenbare Entlastung im Erfüllungsaufwand (BT-Drs. 18/4114 S. 25).
Rz. 6
Die Regelung des § 96 gilt nicht für Arbeitgeber mit Beschäftigungen im privaten und gemeinnützigen Bereich gemäß § 28a Abs. 6a und bei Meldungen im sog. Haushaltsscheckverfahren.