0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist der Sechste Abschnitt mit Wirkung zum 1.1.2015 wieder in das SGB IV eingefügt worden. Er regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 1 geändert und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) sind in Abs. 2 die Sätze 4 und 5 mit Wirkung zum 1.7.2020 gestrichen worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die schnelle Entwicklung der Meldeverfahren zur sozialen Sicherung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine Reihe von Komponenten in den Meldeverfahren nicht ausreichend rechtlich abgesichert sind. Die Ausweitung der Verfahren jeweils auf der Datenübertragungsbasis nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung auch auf weitere Melde-, Bescheinigungs-, Antrags- und neuerdings auch Betriebsprüfungsverfahren macht es notwendig, die damit entstandenen technischen Einrichtungen rechtlich abzubilden. Es ist insbesondere notwendig, die AufgabensteIlung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen. Dabei geht es um Verfahren, in denen die Arbeitgeber entweder die Meldepflichtigen oder die Empfänger von Meldungen sind. Sie können in diesen Verfahren Dritte mit der Ausführung dieser Pflichten beauftragen, z. B. Steuerberater, Rechenzentren oder andere Dienstleister. Diese treten als meldende Stellen in den Verfahren auf, die letztendliche Haftung für die Erfüllung der Meldepflichten bleibt dabei aber immer beim Arbeitgeber selbst (BR-Drs. 541/14 S. 36).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die zuvor in § 28b Abs. 1 beschriebenen Aufgaben der Einzugsstelle werden nach § 98 übertragen und um die Möglichkeit ergänzt, Aufgaben teilweise oder ganz auf eine Annahmestelle zu übertragen. Die Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgen direkt über deren eigene Annahmestelle. Das Gleiche gilt für die originären Meldungen an die Unfallversicherung. Die Regelung soll ein durchgehendes elektronisches Fehlerrückmeldeverfahren von den Fachverfahren zum Arbeitgeber sicherstellen. In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger wurde für das Verfahren zur Umsetzung der Bestandsprüfungen eine Modifizierung besprochen, die gesetzlich fixiert worden ist. Ziel ist es, abweichend von dem bisher vorgesehenen vollautomatischen Verfahren ein System zu schaffen, in dem im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber mögliche inhaltliche Fehler in Meldungen erkannt und direkt von der Einzugsstelle bearbeitet werden können. Dadurch sollen unnötige Melde- und Rückfrageprozesse vermieden werden. Die geänderten Meldungen werden dann auch an den Meldepflichtigen zurück übersandt, damit die Bestände bei allen im jeweiligen Meldeverfahren Beteiligten gleich sind. Darüber hinaus muss nach § 28a Abs. 5 der Beschäftigte eine Kopie der geänderten Meldung durch den Arbeitgeber erhalten (BR-Drs. 117/16 S. 41).
Rz. 4
Soweit Abs. 2 Satz 4 und 5 vorsah, dass die für die Einzugsstellen geltenden Regelungen auch für alle anderen Adressaten von Meldungen verpflichtend sein sollten, ist aufgrund fehlender Praxisrelevanz eine Aufhebung erfolgt. Seit der Einführung des Bestandsprüfungsverfahrens bei den in § 98 Abs. 2 Satz 5 genannten Verfahren sind keine Bestandsprüfungen i. S. d. § 98 Abs. 2 Satz 1 bis 3 durchgeführt worden. Im Übrigen wird das Verfahren derzeit ausschließlich bei den Einzugsstellen praktiziert, da die weiteren Empfänger der Meldungen dargelegt haben, dass sie keine Änderungen in den Meldungen vornehmen. Daher wird das Bestandsprüfungsverfahren nun auf Meldungen nach § 28a beschränkt und ausschließlich bei den Einzugsstellen durchgeführt.