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Vorgängervorschriften finden sich daher in § 1227 RVO, in §§ 2, 3 AVG und in § 29 RKG. Übergangsrechtliche Regelungen sind §§ 228, 229, 229a, 230 Abs. 3 SGB VI. § 229 S enthält insoweit Übergangs- beziehungsweise Besitzstandsregelungen (auch) zu § 1. § 230 Abs. 2 regelt übergangsrechtlich den Fortbestand der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG bestandenen Versicherungspflicht satzungsmäßiger Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften und beinhaltet eine Befreiungsmöglichkeit.

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