Rz. 99
Nach Satz 4 gelten die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung, also behinderte Menschen nach Satz 1 Nr. 2, in Einrichtungen der Jugendhilfe tätige Personen nach Satz 1 Nr. 3, Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach Satz 1 Nr. 3a und Mitglieder geistlicher Genossenschaften nach Satz 1 Nr. 4.
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