Rz. 4
Die Begriffe Verbrechen und vorsätzliches Vergehen sind in § 12 StGB definiert. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mindestens mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 1 und 2 StGB). Unerheblich sind hierbei Verschärfungen oder Milderungen, die für besonders schwere oder minderschwere Fälle vorgesehen sind (§ 12 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich der Begehung der Straftat ist immer Vorsatz erforderlich. Es reicht jedoch jede Art von Vorsatz aus. Neben dem direkten Vorsatz, d. h. die Straftat ist mit Wissen und Wollen verübt worden, genügt auch der bedingte Vorsatz, d. h. der Erfolg der Straftat ist billigend in Kauf genommen worden. Soweit die Straftat ein Verbrechen ist, reicht auch eine fahrlässige Begehung aus. Das ergibt sich aus der Differenzierung in Satz 1 am Ende. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherte als Täter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt war. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und gesundheitlicher Beeinträchtigung bestehen; es reicht hingegen nicht aus, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich bei Gelegenheit der strafbaren Handlung eintritt (BSGE 25, 161). Die strafbare Handlung muss durch ein rechtskräftiges Strafurteil (§ 260 StPO) festgestellt worden sein. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Regelungen in §§ 103 und 105. Ein rechtskräftiger Strafbefehl reicht wegen seiner Gleichstellung (§§ 407, 410 StPO) ebenfalls aus, wird aber in der Praxis nicht häufig relevant werden. Hinsichtlich dieser Feststellung der Strafgerichte besteht für den Rentenversicherungsträger (und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit) Bindungswirkung.
Rz. 5
Eine Versagung der Rente kann gemäß Abs. 1 Satz 2 auch dann ausnahmsweise erfolgen, wenn der Erlass eines Urteils nicht erforderlich ist, wenn in der Person des Berechtigten liegende Gründe einem strafgerichtlichen Urteil entgegenstehen. Dies ist z. B. gegeben, wenn der Versicherte nur deshalb nicht verurteilt werden kann, weil er zwischenzeitlich verstorben ist oder sich im Ausland aufhält und entsprechende Auslieferungsabkommen nicht bestehen. Satz 3 stellt schließlich klar, dass im knappschaftlichen Bereich Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen nicht als Versagungsgrund gelten. § 104 betrifft nur den jeweiligen, auf eine bestimmte Person bezogenen Rentenanspruch, nicht das Stammrecht, sodass Hinterbliebene nicht hinsichtlich ihrer Rentenansprüche betroffen werden.