Rz. 1a

Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat einen materiellen Vorteil durch Leistungen aus der Solidargemeinschaft haben (BSG, Urteil v. 20.2.1986, 4a RJ 35/85). Für den Bereich der privaten Lebensversicherung regelt § 162 VVG eine entsprechende Rechtsfolge. Der Rechtsgedanken findet sich auch in § 2339 Abs. 1 BGB wider (BGH, Urteil v. 11.3.2015, IV ZR 400/14).

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