Rz. 2

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell Beiträge als Versicherungspflichtiger oder als freiwillig Rentenversicherter zahlt, hat bei Rehabilitationsbedürftigkeit allein aufgrund dieser Tatsache noch keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Ein solcher kann nur dann realisiert werden, wenn der Rehabilitand zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 erfüllt. Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden in der Praxis teilweise auch als zeitliche Anspruchsvoraussetzungen, Vorversicherungszeit oder Wartezeit bezeichnet.

 

Rz. 3

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die vom Rehabilitanden für den Anspruch auf Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung zu erfüllen sind, unterscheiden sich systembedingt erheblich von denen, die bei der Prüfung eines Rentenanspruchs angewandt werden.

Wurde bei dem Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass die in § 11 aufgeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

erfüllt sind. Bei diesen beiden speziellen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers gelten nämlich spezifische Anspruchsvoraussetzungen.

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