Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt den Grundsatz, dass Berechtigte, die sich im Ausland aufhalten, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dabei werden für den Personenkreis, der sich nur vorübergehend im Ausland aufhält, keine Einschränkungen gemacht. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt behalten die Berechtigten den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Von einem vorübergehenden Aufenthalt kann man aber nur ausgehen, wenn zuvor ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bestanden hat. Der gewöhnliche Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I) setzt aber weiter voraus, dass der Leistungsempfänger zum Aufenthalt berechtigt ist, d. h. eine Dauerhaftigkeit des Aufenthalts muss auch rechtlich möglich sein. Es ist entscheidend, dass die Berechtigten das Bundesgebiet nur für kürzere Zeit (BSG, Urteil v. 27.3.2020, B 10 EG 7/18 R zum "gewöhnlichen Aufenthalt" trotz zeitlicher Begrenzung) verlassen und an den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (im Inland) zurückkehren wollen. Dafür ist es erforderlich, dass entweder Tatsachen dies objektiv erkennen lassen oder der Wille des Berechtigten erkennbar darauf gerichtet ist, den Auslandsaufenthalt zeitlich zu beschränken. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus dem bis zum 31.5.1979 geltenden Auslandsrentenrecht sollte eine Frist von bis zu einem Jahr als vorübergehend angesehen werden. Sollte sich bei rückschauender Betrachtung (vgl. BSG, Urteil v. 1.3.2018, B 8 SO 22/16 R) die prognostische Einschätzung als unzutreffend darstellen, so hat dies nur Auswirkungen für die Zukunft (BSG, Urteil v. 17.5.1989, 10 RKg 19/88). Auch bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland muss noch hinreichend Bezug zum Inland bestehen (BSG, Urteil v. 27.3.2020, B 10 EG 7/18 R). Der Begriff der Leistung umfasst nicht nur Renten, sondern alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 4

Zum Ausland zählt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik mit Ausnahme der Seeschiffe unter deutscher Flagge. Diese gelten als schwimmender Gebietsteil der Bundesrepublik und damit als Inland (BSGE 57 S. 96).

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