Rz. 1a
§ 112 ersetzt die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 1321 Abs. 1 RVO, § 100 Abs. 1 AVG. Hinsichtlich der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält § 112 eine von § 110 abweichende (einschränkende) Sonderregelung.
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