Rz. 3

Eine Definition der Bundesgebiet-Beitragszeiten enthält Abs. 1 Satz 2. Danach sind es Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht gemäß Art. 123, 125 GG nach dem 8.5.1945 (Ende des Zweiten Weltkriegs) Beiträge gezahlt worden sind. Zum Bundesrecht gehört auch das vor Gründung der Bundesrepublik im heutigen Bundesgebiet geltende Recht. Weiterhin sind Bundesgebiet-Beitragszeiten auch die im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. Das sind insbesondere gemäß § 271 die Zeiten, für die vor dem 9.5.1945 nach geltenden Reichsversicherungsgesetzen (RVO, AVG, RKG) Beiträge entrichtet worden sind. Dabei ist es für alle Bundesgebiet-Beitragszeiten gleichgültig, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt oder gar um fiktive (z. B. Kindererziehungszeiten – § 56).

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