Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) erfolgte eine Anpassung an die Begrifflichkeiten nach der deutschen Wiedervereinigung. Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) nahm eine redaktionelle Änderung vor. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wurde durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 ergänzt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) erweiterte den Geltungsbereich der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2004. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "unter Ehegatten" gestrichen. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist Abs. 3 mit Rückwirkung zum 5.5.2005 angefügt worden. Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) hat mit Wirkung zum 29.6.2011 die Abs. 1 bis 3 redaktionell angepasst. Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union v. 1.6.2012 (BGBl. I S. 1224) mit Wirkung zum 1.8.2012 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) sind mit Wirkung zum 6.9.2013 Abs. 1 geändert und Abs. 3 und 4 aufgehoben worden.

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