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Nach Abs. 5 können Versicherungsverläufe außer auf Antrag auch von Amts wegen erbracht werden. Abs. 5 stellt damit eine weitere (sinnvolle) Ausnahme von der Grundregel in Abs. 1 dar. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rentenauskunft in § 109 sowie für die Kontenklärung und Erteilung eines Versicherungsverlaufes in § 149 genannt. Auf die entsprechenden Kommentierungen wird verwiesen.

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