Rz. 1a

§ 117 entspricht im Wesentlichen dem früheren Recht (§ 1583 RVO), in dem bereits geregelt war, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung der Schriftform bedarf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge