Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes. Dabei sind z. B. Renten, die nach dem 31.3.2004 (ohne unmittelbaren vorherigenm Rentenbezug) beginnen, jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig, für den sie gezahlt werden (sog. nachschüssige Zahlung). Fällt der letzte Tag eines Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, besteht der Auszahlungsanspruch von laufenden Geldleistungen bereits am letzten Bankarbeitstag dieses Kalendermonats (§ 118 Abs. 1 Satz 1 letzter HS). Soweit Ansprüche auf laufende Geldleistungen bereits vor dem 1.4.2004 begonnen haben, ist ergänzend zu § 118 Abs. 1 Satz 1 die Übergangsregelung des § 272a einschlägig, die – entsprechend dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht – die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen zu Beginn des jeweiligen Anspruchsmonats vorsieht (sog. vorschüssige Zahlung).
Für laufende Geldleistungen regelt Abs. 1 Satz 2 bei Inlandsüberweisungen darüber hinaus, dass die Wertstellung des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (sog. Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung).
Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass es für die rechtzeitige Auszahlung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ausreicht, wenn die laufende Geldleistung unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verlaufs des Überweisungsverkehrs am letzten Bankarbeitstag des Anspruchsmonats ausgezahlt werden kann.
Rz. 4
Nach Abs. 2 können laufende Geldleistungen, die einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten (z. B. Kleinstrenten), zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Überweisungsgebühren für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. Die Regelung trägt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns in der Sozialversicherung Rechnung.
Rz. 5
Abs. 2a regelt, dass Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts (§ 68) nicht übersteigen (sog. Bagatellbeträge), grundsätzlich nicht ausgezahlt werden sollen. Seit dem 1.1.2002 gilt hierbei ein einheitlicher Grenzwert von einem Zehntel des aktuellen Rentenwerts (§ 68) sowohl für Inlands- als auch für Auslandsnachzahlungen.
Rz. 5a
Abs. 2b korrespondiert mit § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB I. Danach können Geldleistungen kostenfrei auch an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Leistungsberechtigten übermittelt werden, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Hierzu regelt Abs. 2b für Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung lex spezialis, dass eine kostenfreie Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist, erfolgt.
Rz. 6
Abs. 3 normiert die Verpflichtung von Geldinstituten zur Rücküberweisung von Geldleistungen, die für Zeiten nach dem Todesmonat eines Leistungsberechtigten überwiesen wurden. Hierdurch ist ein erleichtertes Verfahren für die Rückforderung von unter Vorbehalt erfolgten Zahlungen gegeben.
Nach Abs. 3 Satz 1 gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut für das die VO (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Da die Rentenversicherungsträger i. d. R. zeitlich verzögert Kenntnis vom Tod eines Leistungsberechtigten erhalten, kann es zu Überzahlungen – insbesondere von laufenden Renten – kommen. Die am 1.1.1992 in Kraft getretene gesetzliche Regelung ermöglicht die Rückforderung der Rente von den jeweiligen Geldinstituten und ersetzt die bis dahin bestehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verband des Kreditgewerbes und dem damaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger.
Rz. 6a
Abs. 3 ist einschlägig, wenn die über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistung auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, für das die VO (EU) Nr. 260/2012 gilt. Es kann sich dabei sowohl um ein Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten als auch um das Konto eines Dritten (z. B. des Ehegatten oder eines Pfändungsgläubigers) handeln.
Abs. 3 findet somit keine Anwendung bei Zahlungsanweisungen in Form von Barzahlungen oder zur Verrechnung (Scheckzahlungen). In diesen Fällen ergibt sich das Verfahren zur Rückforderung überzahlter Geldleistungen aus Abs. 4 der Vorschrift.
Geldinstitute i. S. v. Abs. 3 sind ausschließlich solche, für die die VO (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in EURO und zur Änderung der VO (EG) Nr. 924/209 (ABl. L 94 v. 20.3.2012, S. 22), gilt.
Rz. 7
Abs. 4 regelt, dass zu Unrecht in Empfang genommene Geldleistungen von den Personen zurückzuzahlen sind, die diese erhalten oder über sie verfügt haben. Die Rückforderung ist in den Fällen des Abs. 4 durch Verwalt...