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Damit der Renten Service der Deutschen Post AG die laufenden Geldleistungen, die ein erhebliches Finanzvolumen umfassen, im Zeitpunkt der Fälligkeit (§§ 118 Abs. 1, 272a Abs. 1 und 2) auszahlen kann, haben die Rentenversicherungsträger der Deutschen Post AG rechtzeitig monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (§ 119 Abs. 5 i. V. m. § 28 RentSV). Die Höhe der Vorschüsse wird für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Detaillierte Einzelheiten bezüglich der Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse ergeben sich aus §§ 28 bis 30 RentSV.

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