Rz. 14

Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatliche Vorschüsse (Abs. 6 Satz 1). Angemessen ist die Vergütung, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallenden Kosten für die Dienstleistungen des Renten Service sowie dessen Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (z. B. Geldinstitute) abdeckt und darüber hinaus die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht (§ 32 Abs. 2 RentSV). Nach Abs. 6 Satz 2 werden die Vorschüsse durch die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung festgesetzt. Näheres zur Höhe und Fälligkeit der Vergütung sowie der darauf zu leistenden Vorschüsse regeln die §§ 32 bis 35 der RentSV.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge