Rz. 1

§ 12 trat in den alten Bundesländern zum 1.1.1992 und im Beitrittsgebiet bereits am 1.1.1991 in Kraft (Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989, BGBl. S. 2261; Einigungsvertrag v. 23.9.1990, BGBl. I S. 885). Die Vorschrift ersetzt den bis dahin geltenden § 1236 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 3 RVO.

Mit Wirkung zum 1.1.1997 wurde in § 12 Abs. 1 die Nr. 4a eingefügt (Art. 1 WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Gleichzeitig erfuhr § 12 Abs. 2 eine Änderung: Während medizinische Rehabilitationsleistungen früher nicht vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Rehabilitationsleistung beginnen konnten, wurde diese 3-Jahres-Frist mit Wirkung ab 1.1.1997 auf eine 4-Jahres-Frist ausgedehnt (ebenfalls Art. 1 WFG). Begründet wurde dieses mit dem medizinischen Fortschritt und der höheren Effizienz der Rehabilitationsleistungen.

Wegen der Einführung des SGB IX wurde § 12 zum 1.7.2001 redaktionell geändert und an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst (vgl. SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In diesem Rahmen wurde

  • das Wort "Rehabilitation" durch "Teilhabe",
  • der Begriff "berufsfördernde Leistungen" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und
  • die Worte "medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation"

ersetzt.

Eine materiell-rechtliche Änderung erfuhr § 12 außerdem durch § 22 Abs. 8 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) mit Wirkung zum 18.12.2007: Seitdem sind nach Abs. 1 Nr. 1 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch ausgeschlossen, wenn Leistungsansprüche aufgrund eines Einsatzunfalls nach dem EinsatzWVG bestehen.

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