Rz. 12
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Versicherte zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligung und dem Beginn der Teilhabeleistung einen Antrag auf Altersrente (i. H. v. mindestens zwei Dritteln der Vollrente) stellen. Die Rentenversicherungsträger vertraten in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger über Rehabilitationsangelegenheiten am 25.8.2005 in Berlin (TOP 3) die Auffassung, dass in diesen Fällen ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 gegeben ist - und zwar mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger die Leistung zu seinen Lasten weiter durchführt und anschließend einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Krankenkasse geltend macht. Die Rentenversicherungsträger führen in der Niederschrift zu dem Besprechungsergebnis weiterhin aus: "Da sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausgestellt hat, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nicht (mehr) gegeben ist, kann dieser einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger in entsprechender Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geltend machen (vgl. auch Haines, in: LPK, § 14 SGB IX Rz. 20). Hat der Rentenversicherungsträger im konkreten Fall nach allen Angaben und Unterlagen zutreffend seine Zuständigkeit zunächst festgestellt, ist das Erfordernis des § 14 SGB IX erfüllt und ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist nicht angemessen. Mit dem Antrag auf Altersrente kann das Ziel des Rehabilitationsantrags, nämlich positiven Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen zu nehmen, nicht mehr erreicht werden. Insofern ist es auch sachgerecht, dass die Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird."
Die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung lehnten die analoge Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX dann ab, wenn der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Träger i. S. d. § 14 SGB IX leistet, da § 14 SGB IX nur für den zweitangegangenen Träger Wirkung hat. Sie erklärten sich aber unter bestimmten Voraussetzungen bereit, in den Fällen, in denen noch vor Antritt der Rehabilitation ein Antrag auf Altersrente gestellt wird, die Leistung durch die Krankenversicherung zu übernehmen (vgl. auch SG Karlsruhe, Urteil v. 26.7.2016, S 14 KR 1317/15) und schlugen Absprachen zu Übergabeverfahren vor. Zu denen ist es zwar einzelfallbezogen, aber nicht auf Bundesebene gekommen. Nach Kenntnis des Autors erstatten die Krankenkassen dem erstangegangenen Rentenversicherungsträger entsprechend dem Urteil des SG Karlsruhe (a. a. O.) dessen Aufwendungen sonst
Aus Sicht des Autors ist diese Verfahrensweise korrekt. Bezüglich der Einzelheiten zur Abgrenzung der Erstattungsansprüche nach § 14 SGB IX und den §§ 102, 103 SGB X wird auf die Komm. zu § 14 SGB IX verwiesen.
Rz. 13
Ergänzend noch eine Anmerkung des Autors: Er ist der Auffassung, dass der Rentenversicherungsträger bei Feststellung des Nichterreichens des Rehabilitationsziels jederzeit berechtigt ist, nach Durchführung der Anhörung (§ 24 SGB X) den positiven Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dadurch würde wahrscheinlich der Beginn der Rehabilitationsleistung weiter hinausgezögert. Dies würde allerdings dem Sinn des SGB IX widersprechen. Aufgrund dessen kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entweder generell für diese Fallgestaltungen oder aber im Einzelfall ein Übergabeverfahren vereinbart werden. Wird darin der Rentenversicherungsträger als vorläufig leistender Träger bestimmt, steht ihm später ein Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X zu, sofern hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nichts Abweichendes geregelt wird.
Rz. 14
Ist der Versicherte, der zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligung und dem Beginn der Teilhabeleistung Altersrente beantragt, ausschließlich bei einem privaten Krankenversicherungsträger versichert, ist zu prüfen, ob die Kosten der Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (die Prüfung der finanziellen Hilfebedürftigkeit entfällt bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB XII). Falls dieses zutrifft, gelten die Ausführungen in Rz. 12 entsprechend.
Sollte allerdings auch gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Leistungsanspruch bestehen, wäre der Rentenversicherte ohne Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung. Der Rentenversicherungsträger hat seinen Bewilligungsbescheid auch dann, wenn er zweitangegangener Rehabilitationsträger ist, nach der Anhörung des Versicherten (§ 24 SGB X) aufzuheben. Im Rahmen der mit der Anhörung verbundenen Beratungsverpflichtung (vgl. § 14 SGB I) hat der Rentenversicherungsträger den Versicherten darüber zu informieren, dass der Leistungsausschluss des § 12 mit dem Zeitpunkt wieder entfällt, in dem von ihm der Antra...