Rz. 16a

Wird ein Altersrentenantrag erst nach Beendigung der Leistung zur Teilhabe gestellt, kann kein rückwirkender Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 eintreten. Das gilt auch, wenn die Altersrente rückwirkend beginnt und in den Zeitraum der Rehabilitations-/Teilhabeleistung hineinragt.

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