Rz. 41

Das Anpassungsgeld ist eine Leistung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Arbeitnehmer im Steinkohlebergbau. Anspruchsberechtigt sind ältere Arbeitnehmer, die aufgrund einer durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie genehmigten Schließungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme entlassen wurden.

Auch wenn das steuerfreie Anpassungsgeld (vgl. § 3 Nr. 60 EStG) durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet wird, handelt es sich hierbei nicht um eine Rentenleistung nach dem SGB VI, sondern um eine eigenständige Versorgung gemäß den "Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus". Die letzte Fassung der Richtlinien wurde am 24.12.2008 im Bundesanzeiger Nr. 196 S. 4697 veröffentlicht und ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Die Richtlinien (Fundstelle vgl. Rz. 50) gelten bis zum 31.12.2027.

Das Anpassungsgeld wird monatlich für die Dauer von maximal 5 Jahren gezahlt – längstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze, um eine Versorgung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu erhalten. Falls ein nahtloser Übergang in die Altersrente möglich ist und während des Bezugs von Anpassungsgeld ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zulasten der Rentenversicherung gestellt wird, ist § 12 Abs. 1 Nr. 4a anzuwenden.

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