0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 120 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1991 (Art. 85 Abs. 7 RRG 1992) in Kraft getreten.
Durch Art. 217 Nr. 3 der 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurden mit Wirkung zum 7.11.2001 (Art. 467 der VO) die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und die Wörter "dem Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt sowie die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und" gestrichen.
Zum 11.5.2002 wurden durch Art. 10 Nr. 2 und 3 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529) die Wörter "Deutschen Bundespost" bzw. "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutschen Post AG" bzw. "Deutsche Post AG" ersetzt.
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) sind Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf das bisherige Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden. Dieses ist zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung umgebildet worden.
Durch Art. 208 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sind mit Wirkung zum 28.11.2003 die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt worden.
Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.
Durch Art. 6 Nr. 11, Art. 28 Abs. 1 des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2020 wie folgt geändert worden: Die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" wurden gestrichen. Die Streichung ist erfolgt, weil das Bundesministerium der Finanzen keine Aufsichtszuständigkeit im Rentenzahlverfahren innehat. Außerdem wurden in Nr. 3 die Wörter "die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter "das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt. Durch diese gesetzliche Klarstellung wird verdeutlicht, dass die Höhe der Vergütung der Deutschen Post AG nicht unmittelbar durch Rechtsverordnung festgelegt wird, sondern diese lediglich das Verfahren vorgeben soll, mit dem die Vergütungshöhe bestimmt wird (vgl. BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020, S. 97).
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 119 Abs. 1 bis 3 hat die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- monatliche Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes (§ 119 Abs. 1 Satz 1),
- Durchführung der Rentenanpassungen im Namen der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 119 Abs. 2),
- Erledigung weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung laufender Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (§ 119 Abs. 3).
Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung gemäß § 119 Abs. 5 monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse und darüber hinaus für ihre Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 6 eine angemessene Vergütung. Auf die Komm. zu § 119 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 wird insoweit verwiesen.
Die in § 120 enthaltene Verordnungsermächtigung bildet die gesetzliche Grundlage dafür, detaillierte Einzelheiten zur Durchführung der in § 119 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der Deutschen Post AG sowie zur Auszahlung und Abrechnung der nach § 119 Abs. 5 und 6 zu leistenden Vorschüsse und Vergütungen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu regeln. Im Hinblick darauf, dass hiervon auch die Interessen der Bundesländer berührt sind, bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtsverordnung
Rz. 3
Aufgrund der in § 120 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung – RentSV) v. 28.7.1994 (zuletzt geändert durch Art. 20 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248) erlassen und darin im Einzelnen folgendes bestimmt:
- die mit der Auszahlung von Geldleistungen und der Durchführung von Rentenanpassungen zusammenhängenden Aufgaben der Deutschen Post AG (§§ 20 bis 27 RentSV i. V. m. §§ 119 Abs. 3, 120 Nr. 1),
- die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Zahlung monatlicher Vorschüsse an die Deutsche Post AG zur Sicherstellung der Auszahlung von Geldleistungen, deren Höhe und Fälligkeit sowie Regelungen zur Abrechnung der tatsäch...