2.1 Grundvoraussetzung für ein Abänderungsverfahren
Rz. 4
Ein Abänderungsverfahren nach § 120c betrifft in der Regel Bestandsrentner, da ein Rentensplitting in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beider Ehegatten/Lebenspartner und damit zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem das Versicherungsleben als abgeschlossen gilt. Lediglich in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein Ehegatte/Lebenspartner vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen verstorben ist und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeigeführt hat, wird das Rentensplitting zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt; aber auch in diesen Fällen könnte es sich bei dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner z. B. aufgrund des Bezuges einer Erziehungsrente um einen Bestandsrentner handeln.
Rz. 5
Die Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung der Entscheidung über ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting setzt nach Absatz 1 eine "Abweichung des Wertunterschieds" von dem bisherigen, der Ursprungsentscheidung zugrunde liegenden Wertunterschied (§ 120a Abs. 7), voraus.
Bei Anwendung von Abs. 1 ist zunächst einmal nicht relevant, ob der mögliche Wertunterschied "wesentlich" i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist oder ob durch ihn eine Wartezeit erfüllt werden kann (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die in Abs. 2 genannten Erheblichkeitsgrenzen als Voraussetzung für die Abänderung einer Entscheidung zum Rentensplitting können vielmehr erst nach einer Neuberechnung aller Entgeltpunkte geprüft werden; dabei ist das im Zeitpunkt der Abänderung geltenden Recht anzuwenden.
Für die Prüfung des Vorliegens eines Wertunterschieds nach Abs. 1 sind -wie im ursprünglichen Verfahren zum Rentensplitting- zunächst alle Entgeltpunkte, getrennt nach den jeweiligen Entgeltpunkten gleicher Art (vgl. Komm. zu § 120a RZ 42-51) zu ermitteln (sog. Totalrevision). Soweit sich aus §§ 306 bis 310c nicht etwas anderes ergibt, sind zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderungen auch für Bestandsrentner zu berücksichtigen.
Schließlich ist ein Vergleich zwischen den von den Ehegatten/Lebenspartnern in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen Entgeltpunkte lt. Neuberechnung (§ 120a Abs. 7) und den, der Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting zugrunde liegenden Entgeltpunkten vorzunehmen, die sich aus der individuellen Splittingauskunft (vgl. Komm. zu § 120a RZ 63) ergeben. Besteht zwischen diesen beiden Werten eine Abweichung, ist die nach Abs. 1 erforderliche Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens erfüllt, und zwar unabhängig von der Höhe der Abweichung.
2.2 Abänderungsgründe
Rz. 6
Als Abänderungsgründe kommen neben tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die nach Durchführung eines Rentensplittings eingetreten sind, auch Änderungen in der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung in Betracht.
So könnte z. B. ein Wertunterschied i. S. v. Abs. 1 auf folgenden Rechtsänderungen beruhen, die auch für Bestandsrenten gelten:
- Ausweitung des Umfangs der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente I und II gemäß §§ 249 Abs. 1, 307d),
- Einführung der sog. Grundrente durch Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f).
Darüber hinaus könnte der Wertunterschied auf einer
- fehlerhaften Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting (z. B. bei individueller Splittingauskunft auf der Grundlage eines rechtswidrigen Rentenbescheides, der bereits nach §§ 44, 45 SGB X zurückgenommen worden ist),
- zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger
beruhen.
Rz. 7
Vor allem in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 kommt als Ursache für eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds auch eine Änderung der Höhe des Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) in Betracht. Der Gesamtleistungswert ist bei der Rentenberechnung für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4) und beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 3) maßgebend. Die Höhe des Gesamtleistungswertes richtet sich zu einen nach der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 262) und Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3) und zum anderen nach der Belegung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums i. S. v. § 72 Abs. 2 und 3. Dies hat zur Folge, dass sich z. B. versicherungsrechtliche Lücken negativ auf die Höhe des Gesamtleistungswerts auswirken. Bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen durchgeführtem Rentensplitting und Rentenbeginn könnte sich der Gesamtleistungswert dadurch deutlich verändern.
Rz. 8
Die Abänderung einer Entscheidung über die Durchführung eines Rentensplittings kommt aufgrund der vorgenannten Gründe nach Abs. 2 allerdings nur in Betracht, wenn
- die Abweichung des Wertunterschiedes zwischen der Summe der nach der Neuberechnung zu übertragenden Entgeltpunkte im Vergleich zu den lt. Splittingbescheid insgesamt übertragenen Entgeltpunkten wesentlich ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder
- durch die Abänderung eine ...