Rz. 4
Ein Abänderungsverfahren nach § 120c betrifft in der Regel Bestandsrentner, da ein Rentensplitting in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beider Ehegatten/Lebenspartner und damit zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem das Versicherungsleben als abgeschlossen gilt. Lediglich in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein Ehegatte/Lebenspartner vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen verstorben ist und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeigeführt hat, wird das Rentensplitting zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt; aber auch in diesen Fällen könnte es sich bei dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner z. B. aufgrund des Bezuges einer Erziehungsrente um einen Bestandsrentner handeln.
Rz. 5
Die Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung der Entscheidung über ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting setzt nach Absatz 1 eine "Abweichung des Wertunterschieds" von dem bisherigen, der Ursprungsentscheidung zugrunde liegenden Wertunterschied (§ 120a Abs. 7), voraus.
Bei Anwendung von Abs. 1 ist zunächst einmal nicht relevant, ob der mögliche Wertunterschied "wesentlich" i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist oder ob durch ihn eine Wartezeit erfüllt werden kann (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die in Abs. 2 genannten Erheblichkeitsgrenzen als Voraussetzung für die Abänderung einer Entscheidung zum Rentensplitting können vielmehr erst nach einer Neuberechnung aller Entgeltpunkte geprüft werden; dabei ist das im Zeitpunkt der Abänderung geltenden Recht anzuwenden.
Für die Prüfung des Vorliegens eines Wertunterschieds nach Abs. 1 sind -wie im ursprünglichen Verfahren zum Rentensplitting- zunächst alle Entgeltpunkte, getrennt nach den jeweiligen Entgeltpunkten gleicher Art (vgl. Komm. zu § 120a RZ 42-51) zu ermitteln (sog. Totalrevision). Soweit sich aus §§ 306 bis 310c nicht etwas anderes ergibt, sind zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderungen auch für Bestandsrentner zu berücksichtigen.
Schließlich ist ein Vergleich zwischen den von den Ehegatten/Lebenspartnern in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen Entgeltpunkte lt. Neuberechnung (§ 120a Abs. 7) und den, der Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting zugrunde liegenden Entgeltpunkten vorzunehmen, die sich aus der individuellen Splittingauskunft (vgl. Komm. zu § 120a RZ 63) ergeben. Besteht zwischen diesen beiden Werten eine Abweichung, ist die nach Abs. 1 erforderliche Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens erfüllt, und zwar unabhängig von der Höhe der Abweichung.