Rz. 2
§ 120d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung enthält Sonderregelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern.
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe von gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) für ein Rentensplitting sowie eine Ausschlussfrist für Fälle des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner beabsichtigt, das Rentensplitting allein herbeizuführen.
Nach Abs. 1 Satz 1 kann die gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting (§ 120a Abs. 1) frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. Für die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt sieht § 120d keine Ausschlussfrist vor, sodass diese nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner jederzeit zulässig ist (vgl. AGFAVR 2/2001 TOP 2).
In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen könnte, ist die Erklärung zum Rentensplitting grundsätzlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben, in dem der Ehegatte/Lebenspartner gestorben ist (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 4
Abs. 2 enthält Regelungen zum Widerruf von Erklärungen i. S. v. § 120a Abs. 1, § 120d Abs. 1 durch die erklärenden Ehegatten/Lebenspartner. Danach wird ein Rentensplitting nicht durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner die Erklärung vor bestandskräftiger Durchführung des Rentensplittings (§ 120a Abs. 9, § 77 SGG) widerrufen hat.
Abs. 3 beinhaltet eine Sonderzuständigkeit für die Durchführung eines Rentensplittings, an dem ggf. 2 kontoführende Rentenversicherungsträger beteiligt sind.
Ergänzend zu Abs. 3 bestimmt Abs. 4, dass ein beteiligter, nicht zuständiger Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des nach Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings insgesamt zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden ist.
Die in Abs. 1 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2008 enthaltene Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe von gemeinsamen Erklärungen durch die Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) sowie die in Abs. 3 und 4 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger, die sich am ursprünglich vorgesehenen – nicht in Kraft getretenen – Gesetzesentwurf zu §§ 120b, 120c SGB VI-E i. d. F. des AVmG-E orientierte.
Rz. 5
§ 120d korrespondiert mit folgenden Rechtsvorschriften:
- § 120a regelt die Grundsätze für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern,
- § 120b enthält eine Härtefallregelung, die nach Durchführung eines Rentensplittings auf Antrag anzuwenden ist, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und dieser aus dem Rentensplitting keine angemessenen Rentenleistungen empfangen hat,
- § 120c regelt die Abänderung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting bei wesentlicher Abweichung des Wertunterschieds,
- § 120e hat die Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG mit Ehegatten, die nach den Vorschriften des EheG rechtsgültig verheiratet sind, zum Inhalt,
- § 52 Abs. 1a regelt die Berücksichtigung von zusätzlichen Wartezeitmonaten aufgrund eines Splittingzuwachses (§ 120a Abs. 8) bei der Prüfung von Wartezeiten für einen Rentenanspruch sowie für Leistungen zur Teilhabe,
- §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 76c regeln die Auswirkungen eines Rentensplittings auf die Rentenhöhe durch Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten,
- § 101 Abs. 4 und 5 beinhalten Regelungen zur Aufhebung von Bescheiden nach Durchführung eines Rentensplittings; sie bestimmen im Einzelnen den Zeitpunkt, zu dem die Änderung (z. B. Beginn der Erhöhung/Minderung der Rente aufgrund eines Rentensplittings) wirksam wird.