Rz. 18

Erklärungen zum Rentensplitting können nach Abs. 2 Satz 1 von einem oder beiden Ehegatten/Lebenspartnern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 9, § 77 SGG durchgeführt ist, widerrufen werden; hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht der Ehegatten/Lebenspartner. Dritte, wie z. B. Bevollmächtigte (§ 13 SGB X), Erben oder hinterbliebene Waisen eines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, sind zum Widerruf einer wirksam abgegebenen Erklärung zum Rentensplitting somit nicht berechtigt.

Nach Bestandskraft einer Entscheidung über die Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 9, § 77 SGG) sind die hierzu abgegebenen Erklärungen nach Abs. 2 Satz 2 unwiderruflich. In diesen Fällen besteht gemäß § 120b allenfalls die Möglichkeit, nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners die Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Rentensplittings durch Antrag des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners herbeizuführen.

 

Rz. 19

Bei wirksam erfolgtem Widerruf einer Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 ist die Durchführung des Rentensplittings von dem nach Abs. 3 zuständigen Rentenversicherungsträger abzulehnen. Die erneute Abgabe einer Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner nach § 120a Abs. 1 ist dadurch allerdings zu Lebzeiten der Beteiligten nicht ausgeschlossen.

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