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Auch die in § 120c geregelte Option der Abänderung eines bestandskräftig durchgeführten Rentensplittings bei nachträglicher Abweichung des Wertunterschieds gilt nach § 120e Satz 2 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend.

Dabei kommt eine Abänderung der Entscheidung zum Rentensplitting in Betracht, wenn

  • nach dem Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen in den Verhältnissen eine wesentliche Wertänderung hinsichtlich der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte eingetreten ist (§ 120c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder
  • durch die Abänderung der Entscheidung über das Rentensplitting eine Wartezeit erfüllt werden kann (§ 120c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

§ 120c orientiert sich an den bis zum 31.8.2009 in § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) v. 21.2.1983 (BGBl. I S 105) enthaltenen Regelungen zur Abänderung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs bei wesentlicher Änderung des Wertunterschieds, Erfüllung einer Wartezeit oder zur Fehlerkorrektur.

Zu den Voraussetzungen sowie zum Verfahren bei Abänderung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nach Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120c verwiesen.

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