2.1 Anzahl der zu berechnenden Dezimalstellen
Rz. 3
Nach Abs. 1 der Vorschrift sind Berechnungen grundsätzlich auf 4 Dezimalstellen vorzunehmen. Ergänzend hierzu regelt Abs. 2, dass zunächst 5 Dezimalstellen zu ermitteln sind und die 4. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 5. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (= kaufmännische Rundung). Die Berechnungsmethode nach den Abs. 1 und 2 findet vor allem bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach §§ 70 bis 78a, 83 bis 88a, 256 bis 265a Anwendung.
Rz. 4
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 ergeben sich z. B. Entgeltpunkte für Beitragszeiten, indem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (lt. Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die folgenden Beispiele sollen die Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 unter Berücksichtigung der in § 121 Abs. 1 und 2 enthaltenen allgemeinen Berechnungsgrundsätze verdeutlichen.
Rz. 5
Beispiel 1:
Für den Versicherten A wurden im Jahr 1995 Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 54.370,10 DM gezahlt. |
Die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 1995 betrug für den Versicherten B 54.372,60 DM. |
Das Durchschnittsentgelt des Jahres 1995 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 50.665,00 DM. Zu ermitteln sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die sich für die Versicherten A und B bezogen auf das Kalenderjahr 1995 gemäß §§ 70 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2 ergeben. |
Lösung: |
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Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das Jahr 1995 für den Versicherten A: |
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54.370,10 DM |
= 1,07312 = 1,0731 EP |
50.665,00 DM |
Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das Jahr 1995 für den Versicherten B: |
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54.372,60 DM |
= 1,07317 = 1,0732 EP |
50.665,00 DM |
Beispiel 2:
Für den Versicherten C wurden in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 25.444,20 EUR gezahlt. |
Das Durchschnittsentgelt des Jahres 2019 betrug lt. Anlage 1 zum SGB VI 39.301,00 EUR. |
Lösung: |
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Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten für das Jahr 2019 (§§ 70 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 2): |
25.444,20 EUR 39.301,00 EUR |
= 0,64741 = 0,6474 EP |
Rz. 6
Nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 121 Abs. 1 sind Berechnungen nur dann auf 4 Dezimalstellen durchzuführen, wenn sich aus spezielleren Berechnungsvorschriften nicht etwas anderes ergibt. Andere Berechnungs- und Rundungsregelungen ergeben sich z. B. aus folgenden Rechtsvorschriften:
§ 123 Abs. 1 – Berechnungen von Geldbeträgen sind auf 2 Dezimalstellen durchzuführen
§ 158 Abs. 2 Satz 2 – Aufrundung des Beitragssatzes zur allgemeinen RV auf 1 Dezimalstelle
2.2 Verfahren bei Rundungen auf volle Werte
Rz. 7
Abs. 3 ergänzt die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen und bestimmt, dass bei einer Berechnung, die auf volle Werte (z. B. volle Kalendermonate) vorzunehmen ist, der Wert vor der Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 in den ersten 4 Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt.
Rz. 8
Abs. 3 ist z. B. einschlägig bei Berechnung von
- zusätzlichen Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1),
- zusätzlichen Wartezeitmonaten aufgrund eines Splittingzuwachses (§ 120a Abs. 8) nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a),
- Wartezeitmonaten aufgrund von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigung (§§ 52 Abs. 2, 244a, 76b),
- Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1),
- Ermittlung des Anteils der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt (§ 253 Abs. 2),
- Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 254 Abs. 4).
Rz. 9
Die Versicherte X, geb. am 17.6.1960, beantragte am 10.5.2023 die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 zum 1.7.2023.
Bis zum 30.6.2023 weist die Versicherte 358 KM mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) nach. Darüber hinaus wurden bezogen auf eine Ehezeit vom 1.4.2000 bis zum 30.9.2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG = 126 KM) gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG insgesamt zugunsten der Versicherten 3,1360 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung übertragen; die Versicherte weist keine eigenen rentenrechtlichen Zeiten in der vorgenannten Ehezeit nach.
Zu prüfen ist, ob die Versicherte X die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 KM gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt (§§ 51 Abs. 3, 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Lösung:
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind gemäß § 51 Abs. 3 zunächst alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1 anzurechnen. Darüber hinaus könnten gemäß § 52 Abs. 1 zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen sein, weil ein Versorgungsausgleich allein zugunsten der Versicherten durchgeführt worden ist. In diesem Fall wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn der Zuschlag an Entgeltpunkten für übertragene Rentenanwart...