Rz. 2

Die Bestimmung steht in der Nachfolge der bisherigen Wegweiserbestimmung des § 125 a. F., der die 3 Gattungen der organisationsrechtlich untergliederten Rentenversicherung aufführte. Die komplette Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI kennt nur noch die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Satz 2 übernimmt diese Zuständigkeitsregelung auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

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